Auslandskrankenversicherung

Auslandskrankenversicherung

Guter Versicherungsschutz auch auf Reisen 

Ihre gesetzliche Krankenkasse erstattet Behandlungskosten im Ausland nur, wenn Sie in einem Land unterwegs sind, das zur EU gehört oder mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen unterhält. Jenseits europäischer Grenzen sind Sie meist Privatpatient. Sie müssen dann auch sehr hohe Arzt- oder Klinikkosten voll selbst zahlen. Wenn Sie auf Reisen krank werden, schützt Sie eine Auslandskrankenversicherung.

Die Auslandskrankenversicherung zahlt Behandlungskosten und Rettungsflug
Die Auslandskrankenversicherung bezahlt die ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Unfällen im Ausland, außerdem notwendige Arznei- und Heilmittel, schmerzstillende Zahnbehandlungen und auch den medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Reiseland - notfalls sogar per teurem Rettungsflug. Ihre Auslandskrankenversicherung können Sie für eine bestimmte Zahl von Reisetagen oder auch günstig als Jahresversicherung abschließen.

Tipp: Eine Auslandskrankenversicherung ist oft als Zusatzleistung in Automobilclub-Mitgliedschaften, Kredit­karten oder Kranken­zusatz­ver­si­che­rungen enthalten. Prüfen Sie anhand Ihrer Vertragsunterlagen, ob Sie zusammen mit einem dieser Produkte bereits über einen Auslandskrankenschutz verfügen.


Coronavirus auf Reisen

Fragen zum Versicherungsschutz?

Bitte beachten Sie die Unterschiede im Versicherungsschutz in den einzelnen Sparten (Reiserücktritt/Stornokosten- | Reise-Abbruch- | Reisekranken-Versicherung).

Diese Hinweise geben einen Überblick über die üblichen Regelungen. Je nach Versicherer gelten Besonderheiten. Nur der Inhalt der Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrages ist verbindlich.

 

1. Zu Versicherungsschutz in der Stornokosten-Versicherung:

Sie haben eine Reise gebucht und möchten diese nicht antreten, weil Sie befürchten, sich im Zielgebiet anzustecken?
Grundsätzlich ist die Angst vor etwas, das eventuell eintreten könnte, nicht versichert.

Wenn es sich bei der von Ihnen gebuchten Reise um eine Pauschalreise handelt, empfehlen wir, sich an den Veranstalter zu wenden. Dieser wird mitteilen, ob die Reise durchgeführt wird oder welche weiteren Optionen für den Kunden bestehen.

Sie haben eine (China-)Reise gebucht und möchte wegen eines Sicherheitshinweises bzw. einer Teilreisewarnung des Auswärtigen Amts zurücktreten?
Versicherte Rücktrittsgründe in der Stornokosten-Versicherung sind die unerwartete schwere Erkrankung, eine schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft und viele weitere Gründe, die im Gefahrenhorizont der versicherten Person liegen.
Ein Erkrankungsrisiko im Zielgebiet gehört nicht zu den versicherten Rücktritts-gründen, unabhängig davon, ob ein Sicherheitshinweis bzw. eine Teilreisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt.

Sind Sie versichert, wenn Sie aufgrund des Corona-Virus (Covid-19) erkrankt und deswegen die Reise nicht antreten können?
Ja, dies ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund.
Ausnahme: Sollte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Krankheit aufgrund ihrer Verbreitung als Pandemie einstufen, erhalten Patienten, die im Heimatland mit dem Virus infiziert sind und aufgrund dessen die Reise nicht antreten können, KEINE Erstattungsleistungen (Pandemieausschluss in der Stornokosten-Versicherung).

Sind Sie versichert, wenn z.B. der Zugverkehr in ein Land wegen des Corona-Virus (Covid-19) eingestellt wird, und Sie die Destination nicht auf die gewünschte Art und Weise erreichen können?
Nein, hier liegt in der Regel ein Eingriff von hoher Hand vor. Dies ist kein versicherter Rücktrittsgrund.

Sind Sie versichert, wenn Sie aufgrund von Quarantäne im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid-19) Ihre Reise nicht bzw. nur verspätet antreten können?
Nein. Es liegt dann ein sog. Eingriff von hoher Hand vor.

 

2. Zum Versicherungsschutz in der Reiseabbruch-Versicherung:

Sind Sie versichert, wenn der Virus sich bereits in einem Land befindet, in dem Covid-19-Fälle aufgetreten sind und daraufhin eine Teilreisewarnung ausgesprochen wurde?
Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungsbedingungen. Versicherte Gründe für den Reiseabbruch sind die unerwartete schwere Erkrankung, eine schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft und viele weitere Gründe, die im Gefahrenhorizont der versicherten Person liegen.

Die bloße Befürchtung, im Zielgebiet zu erkranken und deswegen die Reise abzubrechen, ist hingegen kein versichertes Ereignis - unabhängig davon, ob ein Sicherheitshinweis bzw. eine Teilreisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt.

Darüber hinaus gilt es zu unterscheiden:
Wenn Sie im Zielgebiet an Covid-19 erkrankt und
a) zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat, besteht Versicherungsschutz für die versicherten Ereignisse in der Reiseabbruch-Versicherung.
b) zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat, besteht kein Versicherungsschutz.
c) unabhängig von einer Reisewarnung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Pandemiestatus festgestellt wurde.

Werden die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes erstattet, wenn Sie aufgrund von Covid-19 Ihren Aufenthalt im Ausland unfreiwillig verlängern müssen, ohne erkrankt zu sein (z.B. Quarantäne-Verdacht, generelles Ausreiseverbot)?
Die möglicherweise entstehenden Mehrkosten sind leider nicht versichert, da hier ein sog. Eingriff von hoher Hand vorliegt.

 

3. Zum Versicherungsschutz in der Reisekranken-Versicherung:

Sind Sie im Rahmen der Reise-Kranken­ver­si­che­rung versichert, wenn Sie im Ausland an Covid-19 erkrankt?
Ja. Dies trifft auch zu, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Virus als Pandemie klassifiziert.
Ausnahme: Sollte das Auswärtige Amt im Vorfeld eine Reisewarnung für die entsprechende Region ausgesprochen haben und Ihr Kunde trotzdem in das Gefährdungsgebiet gereist sein, besteht kein Versicherungsschutz.

Sind Sie versichert, wenn Sie nach (Rest-)China oder in ein anderes Land gereist sind, obwohl ein Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amts besteht?
Ja, der Versicherungsschutz in der Reisekranken-Versicherung besteht auch dann, wenn ein Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amts vorliegt.

Sind Sie versichert, wenn Sie aufgrund von Covid-19 eine Reise unfreiwillig über den versicherten Zeitpunkt hinaus verlängern muss (Erkrankung, Quarantäne, Ausreiseverbot) und dann anderweitig erkrankt?
Ja. Verlängert sich der Aufenthalt aufgrund von Umständen, die die versicherte Person nicht zu vertreten haben, besteht der Versicherungsschutz auch über den versicherten Zeitpunkt hinaus.


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